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Aktuelles

Termine und Fristen

Steuer-Termine 2006

Finanzamt
Ein Säumniszuschlag, der wegen Nichtzahlung bei Fälligkeit entstanden ist, wird bei Verspätung bis zu 3 Tagen (Schonfrist) nicht erhoben. Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen.

Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge 2006
A. Rechtslage zur Beitragsfälligkeit ab 1.1.2006

Arbeitgeber müssen ab 1.1.2006 den Gesamtsozialversicherungsbeitrag früher und unabhängig vom tatsächlichen Termin ihrer Entgeltabrechnung - an die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) abführen:

Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dies bedeutet in Kürze ausgedrückt:

  • Der Zeitpunkt der tatsächlichen Entgeltabrechung durch den Arbeitgeber hat keinerlei Einfluss mehr auf den Fälligkeitstermin der Beiträge.
  • Die Beiträge werden bereits gegen Ende eines jeden laufenden Monats zur Zahlung an die Einzugsstellen fällig.
  • Arbeitgeber müssen (meistens) die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld heranziehen, um die Beiträge fristgerecht abführen zu können: Vielfach wird die tatsächliche Beitragsschuld mangels abgeschlossener Entgeltabrechnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sein.
  • Verbleibende Restbeträge bzw. entstandene Guthaben hat der Arbeitgeber dann (meist wohl regelmäßig) zum nächsten Fälligkeitstermin, d.h. im Folgemonat auszugleichen.
B. Fälligkeitstermine 2006 (normale gesetzliche Regelung)

Die hier genannten Termine gelten ausnahmslos für alle Arbeitgeber, was die Beiträge für die Monate Februar 2006 und später anbelangt. Arbeitgeber, welche sich nicht für die Nutzung der angebotenen "Übergangsregelung" entschieden haben, zahlen auch den Beitrag für Januar 2006 entsprechend dem hier genannten Fälligkeitstermin.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss jeweils spätestens am genannten Fälligkeitstermin bei der gesetzlichen Krankenkasse (Einzugsstelle) eingegangen sein.

Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.
Fälligkeitstag 16.[1] 24. 29. 26. 29 28. 27. 29. 27. 26. 28. 27.
Drittletzter Bankarbeitstag 27.                 27.[2]    

[1] Beiträge für Dezember 2005
[2] in den Bundesländern, in denen der 31.10.2006 nicht als Feiertag gilt. Es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.

C. Fälligkeitstermine 2006 (Nutzung der zulässigen "Übergangsregelung")

Auf freiwilliger Basis können sich die Arbeitgeber dafür entscheiden, den Januar-Beitrag auf die Monate Februar bis Juli 2006 zu verteilen (§ 119 Abs. 1 und 2 SGB IV). Sie müssen hierzu jedoch fristgerecht einen "Null-Beitragsnachweis" für Januar 2006 an alle Krankenkassen senden, mit denen zu diesem Zeitpunkt eine Abrechnung besteht.

Die Beiträge für Januar 2006 müssen bei Anwendung der "Übergangsregelung" zu je einem Sechstel der Beitragsschuld spätestens zu folgenden Terminen bei der entsprechenden Einzugsstelle sein:

Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli
Fälligkeitstag, drittletzter Bankarbeitstag -- 24. 29. 26. 29. 28. 27.
Januar 2006   1/6 1/6 1/6 1/6 1/6 1/6

Die Beiträge für Februar 2006, sowie für alle folgenden Monate, sind gemäß der normalen gesetzlichen Regelung (siehe Tabelle unter B.) abzuführen. Insoweit gibt es hier keine Besonderheiten, wenn sich ein Arbeitgeber wegen der Januar-Beiträge 2006 für die "Übergangsregelung" entschieden hat.

 

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