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Wahlkampfzeiten sind Spendenzeiten

Steuerrechtliche Behandlung von

Parteispenden und -Beiträgen

Parteispenden (und Mitgliedsbeiträge) sind gemäß § 4 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen. Firmenspenden, unabhängig von der Rechtsform, sind demnach nicht steuerlich absetzbar. Die Vorschrift gilt über die Verweisung in § 9 Abs. 5 EStG auch für Werbungskosten zu Arbeitnehmereinkünften etc. sinngemäß.

Dennoch können Spenden und Beiträge an Parteien steuerlich geltend gemacht werden!

Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sieht das EStG vorrangig eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG vor (sog. Tarifermäßigung). Ein Abzug der Spende kommt nur für den übersteigenden Betrag im Rahmen eigener Höchstbeträge in Betracht. Ein Wahlrecht besteht nicht.

Wenn Sie Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine politische Partei bis zu Höhe von 1.650 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zur Höhe von 3.300 EUR leisten, erhalten Sie eine Tarifermäßigung von 50 % dieser Ausgaben, d. h. Sie können von Ihrer Einkommensteuer 825 EUR bzw. als zusammenveranlagte Ehegatten max. 1.650 EUR abziehen.

Falls die Beiträge und Spenden, die im Rahmen des § 34g EStG (Tarifermäßigung) berücksichtigten Beträge übersteigen, ist der Mehrbetrag im Rahmen des § 10b Abs. 2 EStG (Sonderausgabenabzug) - wiederum begrenzt - als Spende zum individuellen Grenzsteuersatz abzugsfähig. Die Spendenobergrenzen belaufen sich auf ebenfalls 1.650 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 3.300 EUR.

Eine maximale Steuerbegünstigung ist danach bei Zuwendung von insgesamt 3.300 EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten 6.600 EUR) möglich:

 

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