Home - Startseite

Aktuelles

Mandanteninformationen

Inhalt

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Gewerbesteuerpflicht eines Veräußerungsgewinns nach Verschmelzung
2. Anfechtbarkeit der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz
3. "Hin- und Herzahlen" des GmbH-Stammkapitals
4. Selbstständige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nur ausnahmsweise von Rentenversicherungspflicht befreit
5. Verlustberücksichtigung ausländischer Tochtergesellschaften nicht mehr ausgeschlossen

1. Gewerbesteuerpflicht eines Veräußerungsgewinns nach Verschmelzung
Kernproblem

Der BFH entschied in seinem Urteil (BFH, Urteil v. 16.11.2005, Az. X R 6/04) über die Frage der Gewerbesteuerpflicht eines Veräußerungsgewinns, der sich aus der Veräußerung eines Personenunternehmens innerhalb von fünf Jahren nach der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf das veräußerte Personenunternehmen ergeben hat.

Rechtslage

Grundsätzlich unterliegen Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe von Personenunternehmen nach A 40 Abs. 2 Satz 1 GewStR nicht der Gewerbesteuer. Eine Ausnahme bildet hier § 18 Abs. 4 UmwStG. Dieser bestimmt, dass ein Auflösungs- bzw. Veräußerungsgewinn eines Personenunternehmens der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs innerhalb von 5 Jahren nach der Verschmelzung stattfindet. Damit sollen Gestaltungen zur Vermeidung der Gewerbesteuerpflicht verhindert werden, in denen vor einem beabsichtigten Verkauf oder einer Aufgabe die Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt wird. Doch der Wortlaut des § 18 Abs. 4 UmwStG umfasst den gesamten Veräußerungs- bzw. Umwandlungsgewinn des Personenunternehmens. Somit wird auch der Teil des Veräußerungsgewinns von der Gewerbesteuerpflicht erfasst, der in dem vor der Umwandlung bestehenden Personenunternehmen entstanden ist und der ohne Verschmelzung nicht der Gewerbesteuer unterlegen hätte.

Entscheidung

Diese wortgenaue Anwendung des § 18 Abs. 4 UmwStG hält der BFH für nicht sachgerecht. Der BFH entscheidet sich für eine teleologische Reduzierung dieser Norm auf die Fälle, die mit dieser Regelung verhindert werden sollen. Nach Auffassung des BFH können nach § 18 Abs. 4 UmwStG nicht die stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden, die in den Buchwertansätzen des Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Verschmelzung im Betrieb des aufnehmenden Rechtsträgers (Einzelunternehmen oder Personengesellschaften) vorhanden war.
Diese ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut, wohl aber aus der Entstehungsgeschichte und dem Ziel des § 18 Abs. 4 UmwStG. Eine wortgenaue Anwendung würde dazu führen, dass das oberste Ziel des UmwStG nicht erreicht würde. Denn Oberziel des UmwStG sei, betriebswirtschaftlich sinnvolle Unternehmensumstrukturierungen nicht durch steuerliche Hemmnisse zu verhindern. Genau dies wäre aber bei wortgenauer Anwendung des § 18 Abs. 4 UmwStG der Fall, wenn die vor der Verschmelzung im aufnehmenden Rechtsträger entstandenen stillen Reserven, die gewerbesteuerfrei wären, durch die Verschmelzung gewerbesteuerpflichtig würden.

Konsequenz / Strategie

Die Bedeutung des Urteils relativiert sich durch die Gesetzesänderung in § 7 GewStG. Denn danach sind Veräußerungs- und Auflösungsgewinne nur noch gewerbesteuerfrei, wenn es sich bei dem veräußernden Mitunternehmer um eine unmittelbar beteiligte natürliche Person handelt.

2. Anfechtbarkeit der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz
Kernproblem

Hat eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags ein ihr von Gesellschafterseite in der Krise gewährtes oder stehen gelassenes Darlehen zurückgezahlt, muss der Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft stets damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die Rückerstattung an die Gesellschaft verlangt. Denn die Eigenkapitalersatzfunktion des Gesellschafterdarlehens wird auch weiterhin nach Rechtsprechungsgrundsätzen in solchen Fällen unwiderleglich vermutet.

Entscheidung

Diese Rechtsprechung übertrug der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 30.1.2006, II ZR 357/03, nun auch auf die seit 1999 geltende Insolvenzordnung. Im entschiedenen Fall hatte ein Gesellschafter seiner GmbH im Jahr 1998 Darlehen gewährt. Wenn sich die GmbH damals nicht schon in der Krise befand, so ließ der Gesellschafter die Darlehen jedenfalls in der Krise der Gesellschaft stehen. Die Darlehen wirkten deshalb eigenkapitalersetzend. Der Gesellschaft war es aber gelungen, die Krise zu überwinden. Danach zahlte die Gesellschaft die Darlehen zurück. Einige Monate später wurde dann allerdings doch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.
Der Gesellschafter kann - so der BGH - der nun folgenden Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nicht durch den Nachweis begegnen, dass im Zeitpunkt der Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wieder hergestellt und damit die Sperre der Rückzahlung des Darlehens schon wieder entfallen war. Dieser Nachweis sei ihm, so der BGH, aus Gläubigerschutzgesichtspunkten abgeschnitten.

Konsequenz / Strategie

Der Gesellschafter ist folglich gut beraten, wenn er Gesellschafterdarlehen so früh wie möglich zurückführen lässt, sobald die Kapitalausstattung der Gesellschaft dies erlaubt. Gelingt dies nicht und fällt die Darlehensrückzahlung in das letzte Jahr vor Insolvenzantragstellung, ist mit einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter zu rechnen.

3. "Hin- und Herzahlen" des GmbH-Stammkapitals
Kernproblem

Zahlt die GmbH die von dem Gesellschafter in bar erbrachte Einlage zeitnah zu der Einzahlung an ihn zurück, bleibt der Gesellschafter im Regelfall auch weiterhin unverändert zur Leistung der Stammeinlage verpflichtet. Zahlt der Gesellschafter den an ihn zunächst ausgekehrten Betrag später allerdings ganz oder teilweise erneut an die Gesellschaft, so geschieht dies nicht etwa im Rahmen des mit der Auskehr an ihn vereinbarten nichtigen Geschäfts. Vielmehr erfüllt der Gesellschafter durch diese Zahlung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) erstmals tatsächlich seine Einlageverpflichtung.

Entscheidung

Mit diesen Grundsätzen schaffte der BGH Klarheit, und zwar zunächst in einer Entscheidung vom 21.11.2005, II ZR 140/04, die eine zwischenzeitliche Rückgewähr des Stammkapitals an den Gesellschafter aufgrund von Darlehensverträgen betraf. In einer weiteren Entscheidung vom 9.1.2006, II ZR 72/05, bekräftigte der BGH diese Grundsätze erneut. Im konkreten Fall wurde eine GmbH als sog. "Vorrats-GmbH" errichtet. Die Gründer ließen das Stammkapital unmittelbar nach Einzahlung wieder an sich auszahlen. Dem sollte eine Treuhandabrede zu Grunde liegen, wonach die Gesellschafter das Geld zu Gunsten der Gesellschaft anlegen sollten. Vor der späteren Veräußerung der GmbH noch im gleichen Jahr zahlten die Gründer einen der Stammeinlage entsprechenden Betrag wieder ein. Als die Gesellschaft insolvent wurde, verlangte der Insolvenzverwalter die nochmalige Erbringung der Stammeinlagen. Der BGH lehnte dies ab. Offen sei ausschließlich die Einlageschuld, die durch die spätere Einzahlung getilgt worden sei. Daran ändere auch nichts, dass sie mit einer rechtlich falschen Tilgungsbestimmung versehen wurde.

Konsequenz / Strategie

Die Aufbringung zumindest der Hälfte des Mindeststammkapitals von 25.000 EUR fällt vielen Gründern schwer. Bisweilen mag der tatsächliche Kapitalbedarf die Volleinzahlung auch gar nicht nötig erscheinen lassen. Dies gilt jedenfalls für die Errichtung einer sog. Vorratsgesellschaft, die zunächst nicht operativ tätig ist. Nach der Entscheidung des BGH vom 9.1.2006 haften deren Gründer auch nicht für den Fall einer Entnahme des Stammkapitals durch die Erwerber, solange nur der Erwerb der Gesellschaft ordnungsgemäß angezeigt worden ist.

4. Selbstständige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nur ausnahmsweise von Rentenversicherungspflicht befreit
Kernproblem

Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein selbstständig tätiger GmbH-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig, da dieser regelmäßig nur für einen Auftraggeber - die GmbH - tätig wird und er persönlich keine Arbeitnehmer beschäftigt.

Entscheidung

In der Begründung seiner Entscheidung vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R, weist das BSG darauf hin, dass die Ergebnisse der selbstständigen Tätigkeit des Geschäftsführers, die er als Erfüllungsgehilfe der GmbH und ohne eigene Arbeitnehmer gegenüber Dritten erbringt, dauerhaft und allein der GmbH zugute kommen. Darauf, mit welchen und wie vielen Partnern der Auftraggeber, also die GmbH, ihrerseits gleichzeitig in wirtschaftlichem und/oder rechtlichem Kontakt steht, komme es demgegenüber nicht an. Das BSG erteilte leider keine klare Auskunft darüber, ob die gesetzliche Rentenversicherungspflicht künftig nur für den Geschäftsführer der Ein-Mann-GmbH gelten soll oder ob diese vielmehr auch auf alle anderen Geschäftsführer ausgedehnt wird, selbst wenn diese Geschäftsführer über maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung des Unternehmens verfügen (beispielsweise bei einem Kapitalanteil von mindestens 50 %).

Konsequenz / Strategie

Eine Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht wird künftig vorliegen, wenn der selbstständig tätige GmbH-Geschäftsführer nicht nur für eine GmbH tätig wird. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist dies der Fall, wenn er weniger als 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit, d. h. allein aus der Geschäftsführertätigkeit erzielt. Würde der Geschäftsführer also eine selbstständige "Zweittätigkeit" ausüben, die in keinem Zusammenhang zu der Geschäftsführertätigkeit steht, und dabei mehr als 1/6 seiner gesamten Einkünfte beziehen, wird er von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit bleiben.

5. Verlustberücksichtigung ausländischer Tochtergesellschaften nicht mehr ausgeschlossen
Kernproblem

Erzielt ein Unternehmen mit einer im EU-Ausland gegründeten Tochtergesellschaft Verluste, dürfen diese Verluste grundsätzlich nicht in der deutschen Gewinnermittlung Steuer mindernd berücksichtigt werden. Die Betonung liegt hierbei jedoch auf der Aussage "grundsätzlich". Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Verlustverrechnung nämlich nicht mehr generell ausgeschlossen.

Entscheidung

Mit diesem Verbot der Verlustverrechnung, das in beinahe allen EU-Staaten wie auch Deutschland ähnlich geregelt ist, wollte sich der britische Einzelhandelskonzern "Marks & Spencer" nicht zufrieden geben. Er klagte gegen die Steuerbescheide der britischen Finanzverwaltung, die die Verrechnung angefallener Verluste von ausländischen Tochterkapitalgesellschaften ablehnte. Die Richter des EuGH stellten zwar klar, dass Verluste grundsätzlich erst in dem Staat steuerlich geltend zu machen sind, in dem sie entstanden sind. Dennoch gaben sie dem Kläger Recht und beurteilten das generelle Abzugsverbot von Verlusten ausländischer Tochterkapitalgesellschaften als unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (EuGH, Urteil v. 13.12.2005, C-446/03). Im Urteilsfall Marks & Spencer wurde die Verrechnung ausländischer Verluste in Großbritannien gewährt, weil der Konzern seine ausländischen Tochtergesellschaften wegen anhaltender Verluste liquidiert hatte und Verluste aufgrund der Liquidation steuerlich verloren gegangen wären. Verluste ausländischer Tochtergesellschaften dürften danach in Deutschland nur dann mit Konzerngewinnen verrechnet werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Die Tochtergesellschaft muss in ihrem ausländischen Sitzstaat alle Möglichkeiten der Verlustnutzung ausgeschöpft haben. Das wäre der Fall, wenn kein Verlustrücktrag oder Verlustvortrag mehr möglich ist und die Verluste auch nicht auf Dritte im Sitzstaat übertragen werden können.
  • Die deutsche Muttergesellschaft muss beweisen, dass die im ausländischen Tochterunternehmen entstandenen Verluste nicht mehr genutzt werden können und dadurch verloren gehen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des ausländischen Fiskus zu erbringen.
Konsequenz

Unternehmen, die im EU-Ausland über dort ansässige Tochterkapitalgesellschaften Verluste erzielt haben und diese Verluste im EU-Ausland nicht (mehr) geltend machen können, sollten mit Hilfe ihres Steuerberaters die Berücksichtigung dieser Verluste bei der der deutschen Gewinnermittlung beanspruchen. Zwar fehlen in Deutschland entsprechende gesetzliche Regelungen, doch das EU-Recht steht über den nationalen Vorschriften und muss deswegen angewendet werden.

 

Valid HTML 4.0 Transitional